Mit 1. Juli 2012 treten Änderungen zu den Offenlegungspflichten in § 25 des Mediengesetzes in Kraft. Für Webseiten und Newsletter, die auch redaktionelle bzw. meinungsbildende Beiträge enthalten, gibt es dabei einiges zu beachten.
Nicht mehr nur Großgesellschafter sondern sämtliche Gesellschafter inklusive Beteiligungen, Stimmrechte und Treuhandverhältnisse müssen offen gelegt werden. Nähere Informationen dazu auf WKO.at.
Diese Änderung gilt aber nur für all jene Webseiten und Newsletter, die redaktionelle bzw. meinungsbildende Beiträge enthalten. Für „kleine“ Webseiten bzw. „kleine“ Newsletter gemäß § 25 Abs. 5 Mediengesetz gilt nach wie vor eine eingeschränkte Offenlegungspflicht. Es sind nur
- der Name/Firma,
- der Unternehmensgegenstand sowie
- der Wohnort/Sitz des Medieninhabers
anzuführen. Webseiten und Newsletter gelten dann als „klein“, wenn sie nur der Präsentation des Medieninhabers dienen, jedoch keine redaktionellen Beiträge, die die öffentliche Meinung beeinflussen, enthalten.
Ein Beispiel: Wenn eine Tischlerei auf seiner Webseite nur sein Geschäftslokal und seine Produkte vorstellt und einen Webshop betreibt, handelt es sich um eine „kleine“ Webseite. Wenn der Tischler auf dieser Webseite aber Texte veröffentlicht, in dem er seine Meinung zum Abforsten des Regenwaldes in Südamerika kundtut, kann die Webseite „die öffentliche Meinung beeinflussen“ und gilt somit nicht mehr als „kleine“ Webseite.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Webseite bzw. Ihr Newsletter als „klein“ gilt, helfen wir Ihnen gerne weiter. Schicken Sie uns einfach ein kurzes E-Mail an office@koerbler.com.